Allgemeine Geschäftsbedingungen 


Geltung und Bedingungen
 
  1. Die Lieferung, Leistung und Angebote der TRE Rohrbach AG erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit wiedersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Angebot und Vertragsabschluss
 
  1. Alle Angebote von TRE Rohrbach AG sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für TRE Rohrbach AG erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Auftragsbestätigungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt.
  2. Die Angaben in unseren Verkaufsunterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungen) sind nur als Richtwerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. Überschreitet ein Käufer durch eine Bestellung seine Kreditlimite, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.
  4. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Kostenvoranschlägen behält sich TRE Rohrbach AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen werden dem Empfänger persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung von TRE Rohrbach AG weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf sein Verlangen sind sie ihm zurückzugeben.
  5. Lichtplanungen, die auf Verlangen des Interessenten besonders erstellt werden müssen, können verrechnet werden, wenn kein entsprechender Lieferauftrag erteilt wird.
Preise
 
  1. Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart oder angegeben, exkl. gültige Mwst., exkl. Vorgezogene Recyclinggebühr vRG und exkl. Transportkosten.
Anlieferung
 
  1. Die TRE Rohrbach AG bestimmt die Art des Versandes. Sie ist berechtigt, die Ware in Teilsendungen auszuliefern. Lieferkosten für jede Teillieferung können verrechnet werden.
  2. Sämtliche Lieferungen erfolgen an das Domizil oder nach Vereinbarung  an die Baustelle des Bestellers. Unterschreitet der Versandwert den Nettobetrag von Fr. 1000.- (für Geschäftskunden) oder Fr. 3000.- (für Wiederverkäufer) werden die entsprechenden Porto- und Verpackungskosten in Rechnung gestellt.
  3. Die Auslieferung erfolgt ebenerdig oder auf Rampe. Der Empfänger stellt die zum Ausladen notwendigen Personen auf seine Kosten zur Verfügung.
  4. Es gilt die Unterschrift eines Arbeitnehmers des Empfängers als Bestätigung dafür, dass die Sendung vollständig und frei von sichtbaren Schäden ist.
  5. Die Ware reist auf Gefahr und Risiko des Empfängers.
Annahmeverzug
 
  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann TRE Rohrbach AG die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. TRE Rohrbach AG ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
Verpackung
 
  1. Einwegkartons werden verrechnet.
  2. Kisten und Palette werden bei Nichtretournierung innert Monatsfrist voll fakturiert.
  3. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Empfängers.
Bestellungen
 
  1. Hat der Besteller eine Bestellung aufgegeben und der Lieferant sind bestätigt, so können Abänderungen oder Annullierungen nur noch in beidseitigem Einverständnis erfolgen. Bei Spezialanfertigungen sind Abänderungen oder Annullierungen ausgeschlossen.
  2. Auf Abruf bestellte Ware muss innert der festgelegten Abruffrist abgenommen werden. Wird diese Frist um drei Monate überschritten, besteht die Berechtigung zur Fakturierung sowie zur Verrechnung von Kapitalzinsen und Lagermiete.
Lieferfristen
 
  1. Die Lieferfristen werden nach bestem Vermögen eingehalten. Eventuelle Ersatzansprüche wegen Terminüberschreitung können nicht anerkannt werden.
Bemusterung
 
  1. Ausnahmsweise werden Standardmuster bzw. Leuchten für Beleuchtungsproben für höchstens 30 Tage zur Verfügung gestellt, inner dieser Zeit nicht retourniertes Material wird verrechnet. In jedem Fall werden Leuchten verrechnet, die vom Empfänger abgeändert oder beschädigt sind.
  2. Muster, die auf Verlangen des Interessenten besonders angefertigt werden müssen, werden verrechnet, wenn kein entsprechender Lieferauftrag erteilt wird.
Masse und Konstruktionsänderungen
 
  1. Von Abbildungen, Gewicht, Masstabellen oder sonstigen derartigen Angaben kann abgewichen werden, sofern sich dies als zweckmässig erweist.
Rücksendungen
 
  1. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und franko angenommen. Es werden nur originalverpackte Katalogprodukte zurückgenommen. Unbeschädigte Lagerprodukte werden zu höchstens 90% des Nettowarenwertes gutgeschrieben. Bei retournierter Ware mit einem Nettowert von weniger als 100.- Fr kommt ein fixer Abzug von 30.- Fr zur Anwendung (Kontrolle / administrative Bearbeitung) unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss Bewertungstabelle Punkt 2.). Beschädigtes Material wird nicht gutgeschrieben. Allfällige Instandstellungsarbeiten werden zu Selbstkosten verrechnet. Fehlende Teile wie Fluoreszenzröhren, Befestigungsmaterial, Originalverpackung werden verrechnet. Spezialanfertigungen, abgeänderte Standardmodelle (Farben oder Ausführung) sowie Lichtquellen werden nicht zurückgenommen.
  2. Bewertungstabelle:

 Gutschriftsbetrag für Retouren bei einer Frist von:  bis 30 Tage   31-60 Tage   über 61 Tage 
       
 Muster      
 Muster in Ordnung und orignialverpackt  100%  60%  0%
 Muster nicht originalverpackt / schmutzig / staubig  50%  30%  0%
 Muster mit Lackschäden / Kratzern / techn. Defekten / unvollständig   0%  0%  0%
 Spezialanfertigungen / Sonderartikel  0%  0%  0%
       
 Retouren      
 Artikel in Ordnung und originalverpackt  90%  80%  50%
 Artikel nicht originalverpackt / schmutzig / staubig  0%  0%  0%
 Artikel mit Lackschäden / Kratzer / techn. Defekten / unvollständig  0%  0%  0%
 Spezialanfertigungen  0%  0%  0%
 Leuchtmittel  0%  0%  0%
 
 
Reklamation
 
  1. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der Lieferung beim Besteller schriftlich beanstandet werden.
Garantie
 
  1. Die Garantie für Leuchten und Apparate ohne Lampen und Starter beträgt 24 Monate nach erfolgter Ablieferung und beschränkt sich während dieser Frist auf auftretende Mängel, die nachweisbar auf Material-, Ausführungs- oder Konstruktionsfehler seitens des Lieferanten zurückzuführen sind, sowie Ausfallraten, die die Nennausfallrate übersteigen. TRE Rohrbach AG behält sich vor, über die Berechtigung des Garantieanspruchs nach Produktprüfung selbst zu entscheiden. Bei begründetem Garantieanspruch werden nach Wahl von TRE Rohrbach AG mangelhafte Teile instand gesetzt, durch einwandfreie Teile ersetzt oder eine Ersatzlieferung vorgenommen. Bei elektronischen Betriebsgeräten bzw. Bauteilen wie LEDs beträgt die Nennausfallsrate 0.4% pro 1000 Betriebsstunden, sofern die Nennlebensdauer und Nennausfallsrate eines Gerätes oder eines Bauteiles in den Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (Datenblatt) nicht anders definiert sind. Grenzwerte für Temperaturen und Spannungen dürfen nicht überschritten werden, das Produkt darf keinen nicht bestimmungsgemässen mechanischen oder anderen Belastungen ausgesetzt sein. Die Garantiebedingungen beziehen sich ausschliesslich auf die Mortalität über der Nennausfallsrate (0.4% pro 1000 Betriebsstunden). Der Lichtstromrückgang bei LED Modulen ist bis zu einem Wert von 0.8% pro 1000 Betriebsstunden normal und somit nicht von der Garantie erfasst. Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms von Produkten kann es bei Nachlieferungen von LED Lichtquellen zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für instand gesetzte / getauschte Teile oder Ersatzlieferungen endet mit der Garantiefrist für das gesamte Produkt. Vereinbarte Haftungsbegrenzungen gelten für den Garantieanspruch entsprechend. Von der Garantie ausgeschlossen sind: Verschleissteile, wie beispielsweise Hard Drives, Computer und Server, die entweder Harddisk oder mechanische Verschleissteile beinhalten; ebenso Softwarefehler oder Viren.
  2. Jede weitere Garantie oder Schadenersatzleistung ist ausgeschlossen. Insbesondere werden keine Kosten für die Demontage und Wiedermontage von Leuchten und Apparaten, oder deren Bestandteile sowie für irgendwelche andere Folgeschäden übernommen.
  3. Ebenso wird keine Garantie für Material geleistet, an welchem durch den Besteller oder durch Dritte Änderungen oder Reparaturen vorgenommen, oder wenn die Montage- oder Betriebsvorschriften des Lieferanten nicht eingehalten worden sind.
  4. Von der Garantie ausgeschlossen sind auch Leuchten uns Apparate, welche nach Konstruktion oder Modellen des Bestellers hergestellt werden, sofern auftretende Schäden auf Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Wird zudem für solches Material vom Starkstrominspektorat eine Prüfung oder Änderung verlangt, gehen alle hieraus resultierenden Kosten zu Lasten des Bestellers.
  5. Jegliche Garantie setzt im Übrigen voraus, dass das defekte Material verpackt franko TRE Rohrbach AG, Steinmaur, zugestellt wird.
Eigentumsvorbehalt
 
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum von TRE Rohrbach AG.
Zahlungsbedingungen
 
  1. Rechnungen sind innert 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar.
  2. Andere Zahlungsvereinbarungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Obligationenrecht
 
  1. Soweit diese Lieferbedingungen keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so sind die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Vorgezogene Recycling Gebühr (vRG)
 
  1. Die Verordnung über die Rücknahme, die Rückgabe und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VRGE) wurde um die Gerätekategorie Leuchtmittel und Leuchten ergänzt. Aus diesem Grund erheben Hersteller und Importeure von Leuchtmitteln und Leuchten ab de 1. August 2005 einen Erhebungsbeitrag zur Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung dieser Geräte. Der vorgezogene Entsorgungsbeitrag (VBE) wird in der Folge als vRG als eingebürgerter Begriff bezeichnet. Erhoben wird der Betrag auf Niederdruck- und Hochdrucklampen und auf Leuchten. Nicht beitragspflichtig sind Glühlampen und Halogenglühlampen. Starter und Betriebsgeräte werden als Leuchtenkomponenten angesehen und sind als solche Teile der Leuchte. Die Tarie und Geräteliste sind bei der Stiftung Licht Recycling Schweiz SLRS erhältlich respektiv unter www.slrs.ch einzusehen. Leuchtmittel sind mit einem einheitlichen Beitrag (eine Tarifstufe) belegt, Leuchten sind der Komplexität wegen in verschiedene Tarifstufen eingeteilt. Die Tarife sind gesamtschweizerisch einheitlich und unterliegen der vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) veröffentlichten Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV). Die von der VREG betroffenen Produkte sind mit der durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Preisanpassungen infolge Tarifänderungen sind vorbehalten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dielsdorf
 
Stand 01.01.2020